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Gesetzliche Krankenkassen im Vergleich

Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen ist es grundsätzlich frei gestellt, welcher Kasse sie beitreten möchten: einer Betriebskrankenkasse (BKK), einer Innungskrankenkasse (IKK), einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) oder Ersatzkasse (TK, Barmer, DAK, GEK).

Sind Sie mit dem Service Ihrer Krankenkasse unzufrieden oder bietet Ihnen der Markt die gleichen Leistungen bei einer anderen Kasse günstiger, haben Sie die Möglichkeit zu wechseln.

Kündigung der Krankenkasse

Sie können jederzeit zu einer anderen Krankenkasse wechseln, wenn Sie bei Ihrer bisherigen Kasse mindestens 18 Monate Mitglied waren. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. An die neue Kasse ist man erneut anderthalb Jahre gebunden.

Diese 18-monatige Bindungsfrist gilt nicht, wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht. In diesem Fall besitzen Sie ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie auch nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Beitragserhöhung wirksam wurde, in Anspruch nehmen können. Auch hier besteht eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Erhöht sich Ihr Beitragssatz infolge einer Fusion Ihrer Krankenkasse mit einer anderen, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Diese Entscheidung des Bundesversicherungsamtes ist jedoch nicht rechtsverbindlich, so dass Sie möglicherweise von der Kulanz Ihrer Krankenkasse und einem vorzeitigen Wechsel profitieren können.

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