Stand nach dem Volksbegehren vom 04.07.2010
Ab 01.08.2010 darf in der Gastronomie generell und ausnahmslos nicht mehr geraucht werden. Für Privatveranstaltungen in gastronomischen Räumen in Form einer geschlossenen Gesellschaft soll das Rauchverbot jedoch nicht gelten.
2012 ist auch noch ein Rauchverbot auf den 34 staatlichen Ausflugsdampfern in Bayern hinzugekommen. Nicht-staatlichen Betreibern ist es freigestellt, ob sie das Rauchen aus dem Ausflugsschiff erlauben.
Alter Rechtsstand aufgrund des Urteils des BVG (Stand 01/09)
Ab 01.08.2009 gilt folgende Regelung in Bayern:
Generell herrscht in öffentlichen Gebäuden und in der Gastronomie Rauchverbot. Die Gastronomen haben die Möglichkeit, Raucherzimmer einzurichten. Diese müssen als solche gekennzeichnet werden; der Zutritt für Kinder und Jugendliche ist verboten. Für Diskotheken gilt die Beschränkung, dass in den Raucherzimmern nicht getanzt werden darf. In Einraumkneipen bis 75 qm, in denen es hauptsächlich Getränke gibt, darf ebenso wieder geraucht werden; dies liegt in der Entscheidung des Wirtes. Wählt der Gastronom die Variante Raucherlokal, muss er dieses deutlich als solchen kennzeichnen; für Jugendliche unter 18 ist der Zutritt verwehrt.
In Bier- und Weinzelten mit einer Standdauer bis 3 Wochen ist das Rauchen erlaubt; auch Jugendliche haben hier Einlass.
Raucherclubs sind ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erlaubt.
Alter Rechtsstand bis zum Urteil des BVG:
Ab 01.01.2008 gilt in Bayern das wohl rigoroseste Nichtraucherschutzgesetz Deutschlands – das Gesundheitsschutzgesetz. Demnach herrscht auch in Bierzelten Rauchverbot; Ausnahmen in Form von Raucherzimmern sind nicht zulässig. Das Gesetz gilt auch für die bayerischen Spielcasinos, die Umsatzeinbußen bis zu 50% beklagen. Die einzig zulässige Ausnahme sind Raucherclubs, in denen nur Mitglieder Eintritt haben. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage im Detail entwickelt.
Dieses Gesetz hat bei Bayerns Gastronomen Kreativität ausgelöst.
So hat in Memmingen im Unterallgäu, nachdem das Rauchen bei künstlerischen Darbietungen erlaubt ist, ein Wirt seine Kneipe, die Pilsbar „Treff“ – www.treff.de, zur Kleinkunstbühne umgewidmet; seine Gäste sind Laiendarsteller, die die Zeit vor dem bayerischen Rauchverbot spielen.
Aufgrund der kräftigen Verluste der CSU bei der Kommunalwahl 2008 hat Herr Beckstein angekündigt, die restriktive Handhabe zu überprüfen und eventuell Erleichterungen für Raucher zu schaffen. Fest steht inzwischen, dass in Bier-, Wein- und Festzelte in Bayern im Kalenderjahr 2008 noch geraucht werden darf.
Am 16.04.08 hat das Verwaltungsgericht München in einer Eilentscheidung geurteilt, dass Raucherclubs in zwei Spielhallen ohne Speisebetrieb im oberbayerischen Moosburg zulässig sind. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das Urteil im Hauptverfahren lauten wird.
Weiterhin erfährt die bayerische Staatsregierung massive Kritik von allen Beteiligten; trotzdem sieht das Umweltministerium im April 2008 keinen Handlungsbedarf, Korrekturen am Gesetz vorzunehmen, die z.B. die Gründung von Raucherclubs erschweren oder verbieten sollten.
Die Nichtraucherinitiative München wollte die Ausnahmen, wie Raucherclubs, gerichtlich stoppen lassen und hat dazu eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht.
Am 12.08.2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz in der jetzigen Form verfassungskonform ist. Das BVG hat hierin auch ausdrücklich die Raucherclubs für zulässig erklärt und hierbei präzisiert, wie sich das BVG die Voraussetzungen für einen Raucherclub vorstellt. So soll Laufkundschaft, der am Eingang ein Mitgliedsausweis ausgestellt wird, nicht zulässig sein.
Hier ist evtl. eine Präzisierung des Gesetzes oder eine Verwaltungsanweisung hierzu zu erwarten.
Im Oktober 2008 hat der neue Bayerische Ministerpräsident, Horst Seehofer, angekündigt, das rigorose Rauchverbot zu lockern. In Einraumkneipen soll das Rauchen generell möglich sein; größere Lokale und Diskotheken sollen die Möglichkeit haben, Raucherräume einzurichten. Der Zugang für Jugendliche bleibt jedoch verwehrt. Zudem soll das Rauchen in Bier- und Weinzelten wieder erlaubt werden.
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG)
Art. 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor ge-sundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.
Art. 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1.
öffentliche Gebäude:
Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit die-se von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öf-fentlichen Rechts,
Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,
2.
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
Schulen und schulische Einrichtungen,
Schullandheime,
räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrich-tungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbil-dungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),
sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut wer-den, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krab-belstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsan-gebot,
Jugendherbergen,
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zu-mindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),
3.
Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwach-senenbildung, öffentliche Hochschulen,
4.
Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,
5.
Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heim-gesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), mit Ausnahme der Hospize,
6.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder histori-scher Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung die-nen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Ki-nos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlich-keiten,
7.
Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen,
8.
Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Geset-zes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),
9.
Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit ge-werblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der Allgemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen dienen.
Art. 3
Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichne-ten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht ver-bunden sind, bleiben unberührt.
Art. 4
Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbän-de sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie betei-ligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.
Art. 5
Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur al-leinigen Nutzung überlassen sind,
in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchge-führt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Ein-zelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermitt-lungsrichterin oder den Ermittlungsrichter,
bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Art. 6
Raucherraum, Raucherbereich
(1) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Einrichtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 – mit Ausnahme von Einrich-tungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige – sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.
(2) 1In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Neben-raum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psychiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. 2Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. 3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Verkehrsflughäfen und in solchen öffent-2
lichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Raucherräume eingerichtet werden.
(3) 1Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. 2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so ge-trennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.
(4) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliede-rungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außenge-ländes gestatten. 2Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Art. 7
Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:
die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Land-tags,
die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,
die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Art. 8
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Ver-pflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Art. 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2010 tritt das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384), außer Kraft.