Nicht selten sind im häuslichen Umfeld jedoch Privatpersonen für die Versorgung Bedürftiger zuständig – und diese müssen Pflegehilfsmittel dann selbstverständlich selbst auf die individuelle Pflegesituation abstimmen und zudem eigenständig besorgen. Um hier eine finanzielle Entlastung zu schaffen, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der damit verbundenen Aufwände. Alles was Sie zu Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln, den Voraussetzungen für deren Erstattung, der damit verbundenen Beantragung etc. wissen müssen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
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Inhalt
- Pflegehilfsmittel bequem & gratis online per Pflegebox bestellen
- Was sind Pflegehilfsmittel?
- Wo liegt der genaue Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln?
- Was sind gängige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
- Wer kann Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Anspruch nehmen?
- Wie kann die Übernahme der Pflegehilfsmittel beantragt werden?
- Wie kann ich Pflegehilfsmittel online bestellen?
- Wie genau beantrage ich den Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst?
Was sind Pflegehilfsmittel?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Pflegehilfsmitteln: Das sind zum einen technische Pflegehilfsmittel und zum anderen sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Technische Hilfsmittel werden normalerweise nur einmalig angeschafft. In der Regel übernimmt die Pflegeversicherung hier nur einen Teil der Kosten, der übrige Betrag wird durch einen Eigenanteil beglichen. Teilweise werden solche Hilfsmittel nur leihweise bereitgestellt und müssen nach einem gewissen Zeitraum ausgetauscht bzw. zurückgegeben werden.
Liste
Diese technischen Hilfsmittel sind innerhalb von bestimmten Produktgruppen organisiert:
- Produktgruppe 50 umfasst Pflegehilfsmittel zur Vereinfachung der Pflege, sprich Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle etc.
- Produktgruppe 51 umfasst sämtliche Pflegehilfsmittel, die der Körperpflege und Hygiene dienen, zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Waschsysteme und Urinflaschen.
- Produktgruppe 52 umfasst Pflegehilfsmittel, mit denen Bedürftige eine selbstständigere Lebensführung und mehr Mobilität erreichen, wie beispielsweise Gehhilfen, Rollatoren und Rollstühle.
- Produktgruppe 53 umfasst Pflegehilfsmittel zur Linderung konkreter Beschwerden, also zum Beispiel Lagerungskissen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind dagegen keine beständigen Hilfsmittel wie die zuvor genannten. Da sie im Allgemeinen nach einem Gebrauch entsorgt werden, müssen sie dementsprechend immer wieder angeschafft werden. Hier gibt es nur eine einzelne Produktgruppe:
- Produktgruppe 54 umfasst Pflegehilfsmittel, die wegen ihrer Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nicht mehr als einmal gebraucht werden können.
Hilfsmittel zum Verbrauch werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag, den ein Pflegebedürftiger bzw. dessen Pflegeperson geltend machen kann, liegt allerdings bei 40 Euro im Monat. Sämtliche Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus benötigt werden, sind stets selbst zu bezahlen.
Wo liegt der genaue Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln?
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollten keinesfalls mit technischen oder medizinischen Hilfsmitteln gleichgesetzt werden. Die grundlegende Unterscheidung zwischen diesen beiden Hilfsmitteln bezieht sich vor allem auf die zuständige Stelle bzw. den Ansprechpartner.
So werden medizinische Hilfsmittel von einem behandelnden Arzt über ein Rezept verschrieben. Das fällt wiederum in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Krankenversicherung. Die Aufwände für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden dagegen von der Pflegekasse übernommen. Hier wird kein Rezept vom Arzt benötigt.
Was sind gängige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen:
- Saugende Einmal-Bettschutzeinlagen: Bettschutzeinlagen (auch als Bettschutzauflagen bekannt) nehmen Körperflüssigkeiten auf und schützen dadurch zum einen das Bett sowie dessen Bezug und ermöglichen zum anderen dem Pflegebedürftigen einen größeren Liegekomfort sowie Trockenheit.
- Schutzbekleidung und Schutzschürzen: Manchmal müssen sich Pflegepersonen durch Einwegschürzen vor Verunreinigungen schützen. Diese bestehen zumeist aus transparentem Kunststoff und sind damit wasserfest.
- Einweghandschuhe: Einweghandschuhe oder Einmalhandschuhe schützen Pflegebedürftige vor Verunreinigungen und Keimen. Des Weiteren dienen sie jedoch auch dem Pflegenden als Schutz vor ansteckenden Krankheiten bzw. Infektionen. Damit sind sie in der Pflege absolut unersetzbare Hilfsmitteln. Die Alternative Fingerlinge sind zwar ebenfalls ein anerkanntes Hilfsmittel, Experten raten jedoch immer eher zur Verwendung von Handschuhen.
- Desinfektionsmittel für die Hände: Die Desinfektion der Hände macht einen wesentlichen Teil der Verringerung des Risikos von Infektionen aus. Die Verwendung entsprechender Mittel ist also in jeder Pflegesituation unerlässlich. Händedesinfektionsmittel sollte im Pflegealltag regelmäßig und stets genau nach Gebrauchsanweisungen genutzt werden. Dadurch erhalten Sie und der Pflegebedürftige bestmöglichen Schutz.
- Desinfektionsmittel für Materialien: Ähnlich wichtig wie Desinfektionsmittel für die Hände ist dessen Pendant, sprich Flächendesinfektionsmittel. Es wird immer dann angewendet, wenn die Gefahr besteht, dass Materialien mit Krankheitserregern bedeckt sind. Im Allgemeinen werden derartige Desinfektionsmittel vornehmlich im Sanitärbereich und in solchen Räumen verwendet, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird. Entsprechende Materialien, wie beispielsweise Toilettensitzoberflächen oder stark gebrauchte Küchenarbeitsbretter, sind regelmäßig mit Flächendesinfektionsmittel zu behandeln, um das Risiko für Infektionen zu minimieren.
- Mundschutz und Fingerlinge: Ein Mundschutz ist sowohl ein Hilfsmittel für die Pflegeperson als auch für den Bedürftigen. Er schützt beide vor Krankheitserregern und ist in manchen Fällen bestenfalls schon dann zu verwenden, wenn der Bedürftige oder die Pflegeperson erkältet ist.
Wer kann Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Anspruch nehmen?
Um eine Unterstützung für Pflegehilfsmittel zu erhalten bzw. entsprechende Kosten bei der jeweiligen Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen Pflegebedürftige als Versicherungsnehmer spezifische Voraussetzungen erfüllen. Alles dies betreffende ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.
Kostenübernahme von 40 Euro monatliche durch Pflegekasse
Drei Kriterien sind für die Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erfüllen. Treffen jene ohne Einschränkung zu, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten bis zu einer Grenze von 40 Euro im Monat. Das sind die genauen Bedingungen:
- Der Bedürftige muss einen offiziell anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) besitzen: Zur Kostenübernahme sind die Pflegegrade eins bis fünf berechtigen.
- Die Pflege darf ausschließlich in einem häuslichen Umfeld stattfinden, also in der eigenen Wohnung, im Wohnraum von Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft.
- Die Pflege muss entweder durch einen Angehörigen bzw. anderen pflegeberechtigten Menschen oder einen professionellen Pflegedienst erfolgen.
Wie kann die Übernahme der Pflegehilfsmittel beantragt werden?
Grundsätzlich steht die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch allen Pflegebedürftigen zu, welchen die Pflegeversicherung einen der fünf Pflegegrade (zuvor drei Pflegestufen) zugesprochen hat. Die Kostenübernahme erfolgt allerdings nicht automatisch – Verbrauchs-Pflegehilfsmittel müssen individuell beantragt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad bzw. deren Angehörige haben verschiedene Möglichkeiten, die Übernahme zu erhalten.
- Zuerst wird ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme angefertigt und bei der zuständigen Pflegeversicherung eingereicht.
- Dieser Antrag darf formlos sein. Selbstverständlich müssen dennoch alle wichtigen Informationen enthalten sein, um das Prozedere der Bewilligung zu beschleunigen. Dazu zählen der Name des Bedürftigen, dessen Geburtsdatum, die Typen der benötigten Pflegehilfsmittel und natürlich die Versichertennummer. Wird die Zustimmung der Pflegeversicherung erteilt, können die Pflegehilfsmittel über ein Kostenübernahme-Formular monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
- Etwas einfacher verhält es sich mit der regelmäßigen Anlieferung einer Pflegehilfsmittel-Box. Eine solche kann online bestellt und zuvor individuell zusammengestellt werden. Der Clou dabei ist: Normalerweise übernehmen entsprechende Dienstleister auch die Stellung des Antrags auf Erstattung bei der Pflegeversicherung.
- Bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes wird die Abrechnung der Pauschale in der Regel durch diesen übernommen.
Wie kann ich Pflegehilfsmittel online bestellen?
Zum einen können Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vor Ort in Apotheken, Drogerien oder Sanitätshäusern kaufen. Hier muss vorab selbst der Antrag auf die Erstattung bei der Pflegekasse gestellt werden und die Beschaffung erfolgt jeden Monat manuell. Zum anderen können Sie aber auch alles über einen entsprechenden Online-Dienst bestellen, was das Prozedere natürlich deutlich erleichtert.
Bei letzterer Variante wählen Sie das auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Paket online aus und beauftragen den Dienstleister, die Pflegehilfsmittel monatlich an Sie zu versenden. Nicht nur die Verrechnung mit der Pflegekasse, sondern selbst die Beantragung des Hilfsmittelzuschusses bei der Kasse vor der primären Lieferung wird vom Dienstleister übernommen. Um das zu ermöglichen, müssen Sie in der Regel nichts weiter tun, als ein vorausgefülltes Formular zu unterschreiben und an den Dienstleister zurückzuschicken.
Derartige Hilfsmittel-Pakete gibt es normalerweise in vier bis sechs Varianten. Sie sind so zusammengestellt, dass ihre Kosten die Pauschale von 40 Euro nicht übersteigen und somit vollumfänglich von der Kasse erstattet werden. Ist alles eingeleitet, bekommen Sie das Hilfsmittel-Paket bequem Monat für Monat ganz automatisch ins Haus geliefert. So funktioniert es:
- Schicken Sie das vorgefertigte Formular an den Online-Anbieter, über den Sie zukünftig Ihre Hilfsmittel beziehen.
- Der Dienstleister leitet alles Nötige in die Wege, damit Ihnen die Aufwände für die Pflegehilfsmittel auch wirklich erstattet werden.
- Sie bekommen monatlich Ihre zuvor selbst ausgewählte Box mit den benötigten Pflegehilfsmitteln und müssen sich um nichts weiter kümmern.
Das bringt selbstverständlich diverse nicht zu verachtende Vorteile mit sich:
- Komfortable Lieferung der Hilfsmittel zum Verbrauch bis an die Haustür.
- Es bleibt mehr Zeit für die Angehörigen, da weniger Besorgungen gemacht werden müssen.
- Deutlich vereinfachter Prozess der Beantragung, da die Kommunikation mit der Kasse komplett übernommen wird.
- Auch nach der Bewilligung müssen Sie sich um nichts kümmern, denn die Abrechnung und alle weiteren notwendigen Schritte übernimmt ebenfalls der Dienst für Sie.
- Bei einer Bedarfsänderung können Sie die Box mit den Hilfsmitteln jederzeit anpassen.
Wie genau beantrage ich den Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst?
Falls Sie den Zuschuss für die Hilfsmittel zum Verbrauch selbst bei der Pflegekasse stellen und nicht über einen Online-Dienst vorgehen möchten, sollten Sie anstatt eines – oben bereits angesprochenen – formlosen Antrags besser den passenden Vordruck auf Kostenübernahme ausfüllen und an die Kasse senden. So wird der Prozess in der Regel beschleunigt. Der Antrag besteht aus:
- Dem Formular zur Kostenübernahme für Hilfsmittel zum Verbrauch (Anlage 4).
- Der Erklärung über den Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Anlage 2).
Vor dem Kauf der Pflegehilfsmittel füllen Sie zunächst Anlage 4 aus. Hier ist schlussendlich entweder eine Unterschrift des versicherten oder von Ihnen als Bevollmächtigtem zu leisten. Sie geben auf dem Formular unter anderem genau an, welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Sie monatlich benötigen. Sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere oder andere Produkte vonnöten, können Sie dies problemlos nachträglich anpassen. Die Anlage 2 des Pflegehilfsmittel-Vordrucks dient der Bestätigung des Erhalts der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Auch Anlage 2 muss vom Pflegebedürftigen bzw. von Ihnen unterschrieben werden.