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Je nach Schweregrad der Erkrankung kann eine Kur vom Arzt empfohlen werden – sei es zur Prävention, zur Rehabilitation oder zur Verminderung der Symptome bei einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung.
Die Kur soll den Erfolg der Behandlung durch einen Arzt unterstützen und langfristig festigen. Sie ergänzt die ambulante medizinische Behandlung durch ihr spezielles Therapieprogramm, was letztendlich auf die Stärkung der Selbstheilungskräfte ausgelegt ist. Sie gibt psychologische Unterstützung zur Krankheitsbewältigung und schafft dem Patienten ein ideales Umfeld zur Genesung.
Wichtig ist, dass die Kur mit ihren Einzeltherapien zur richtigen Zeit mit der ambulanten Behandlung kombiniert wird. Nur wenn sie während der richtigen Phase des Krankheitsprozesses begonnen wird, kann sie erfolgsversprechend den Behandlungsablauf unterstützen.
So werden einige Kuren auch als Präventivmaßnahme angeordnet, um durch eine Schärfung des gesundheitlichen Bewusstseins über akute Gesundheitsrisiken eine langfristige Erkrankung zu verhindern. Durch die einzelnen Therapien werden Anleitungen zur positiven Veränderung der Lebensweise vermittelt, welche sich neben dem körperlichen auch mit dem geistigen Umgang mit der Beeinträchtigung auseinandersetzen.
Die ärztliche Empfehlung
Nur der behandelnde Arzt (auch Betriebs- oder Vertrauensarzt) besitzt die Kompetenz die Dringlichkeit einer Kur zu attestieren. Er kennt den bisherigen Krankheitsverlauf und die Symptome der Erkrankung und kann durch diese Kenntnisse eine erfolgsversprechende Kur bzw. einen bestimmten Kurort empfehlen. Er kann die Kur empfehlen und daraufhin eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme in die Wege leiten, welche grundsätzlich auf eine Dauer von drei Wochen ausgelegt sind. Der Arzt ist ebenfalls Ansprechpartner für die weitere ambulante Fortsetzung der Kur-Erfolge.
Die Kosten einer Kur
Insofern der Patient auf eigene Wünsche und ohne ärztliche Empfehlung eine Kur in Anspruch nehmen möchte, stehen ihm grundsätzlich alle gängigen Kurmaßnahmen auf eigene Kosten zur Verfügung. Therapien zur Vorsorge, zur Behandlung bestehender sowie chronischer Beschwerden bieten sich als umfassende Grundprogramme zu kurortabhängigen Preisen an.
Über die gesetzliche Sozialversicherung abgesicherte Patienten haben jedoch ein speziell geregeltes Recht auf eine Kur- bzw. Rehabilisationsmaßnahme, welchen sie in mehrjährigen Abständen in Anspruch nehmen können. Dieses ist über die Kranken- und Rentenversicherung sowie der staatlichen Beihilfe genau geregelt und betrifft den Anspruch auf eine Kur bzw. Rehabilitation und ihren medizinischen Leistungen der einzelnen Einrichtungen wie z.B. Kurorte und Heilbäder. Die Patienten haben hier nur noch einen von der Kurart abhängigen Selbstbeteiligungsanteil zu tragen.
Allgemein gelten folgende Regelungen
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen erfordern eine Zuzahlung von täglich 10 €, wobei die übrigen Kurleistungen hierbei zuzahlungsfrei sind. Maßnahmen zur ambulanten Vorsorge in den einzelnen Kurorten erfordern 10 € für die Beratung durch den Kurarzt, sowie weitere 10 € als Verordnungsblattgebühr für verordnete Kurmittelanwendungen. Diese Kosten werden noch durch das Tragen von 10% der Heilmittelkosten ergänzt, wobei die Krankenkasse hier die verbleibenden 90% übernimmt.
Tipp: Durch das in Anspruch nehmen der Anwendungen durch ein ausgestelltes Rezept können sich Vergünstigungen gegenüber der ehemals gültigen Zuzahlung von 15% ergeben.
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung während des Kuraufenthalts werden zum Teil von der Krankenkasse getragen. Hierbei erhalten Erwachsene eine tägliche Beihilfe von bis zu 13 € und Kleinkinder einen Zuschuss von bis zu 21€.
Wird eine Mutter-Vater-Kind-Kur in Anspruch genommen, so sollten die Patienten sich über die verschiedenen Regelungen über die Zuzahlungssätze ihrer Krankenkasse informieren.
Die Krankenkasse als Anprechpartner
Die Krankenkasse informiert ihre Mitglieder über ihre geltenden Regelungen und Zuzahlungssatzungen. Als nächster Ansprechpartner für das in Anspruch nehmen einer Kurmaßnahme hält die Krankenkasse die benötigten Antragsformulare bereit und berät ihre Mitglieder in Zuständigkeitsfragen. Die Krankenkasse bereitet somit den schriftlichen Weg als Vorraussetzung der Kurmaßnahme durch den Antrag und vermeidet so Verzögerungen durch schriftliche Lücken und bürokratische Formfehler.
Prüfung der Notwendigkeit einer Kur durch das Amt
Um die Kur durch den Sozialleistungsträger genehmigen zu lassen, benötigt es einer amtlichen Begutachtung über die Notwendigkeit der beantragten Kurmaßnahme. Hierfür begutachtet eine neutrale ärztliche Einrichtung wie bspw. der Amtsarzt oder der medizinische Dienst die Krankenakten mit der Krankheitsgeschichte des Patienten. Auf Anordnung kann auch eine weitere körperliche Untersuchung durchgeführt werden, um die Nötigkeit einer Kurmaßnahme zu bestätigen.
Tipp: Wird der durch den Hausarzt bestätigte Antrag auf Beihilfe für eine Kur-Maßnahme nach alleiniger Prüfung der Patienteakten abgelehnt, so kann man Widerspruch einlegen und eine persönliche Begutachtung beantragen.
Aussicht auf Erfolg durch eine Begutachtung haben vorallem Anträge auf Beihilfe, welche sich um örtlich entfernte Heilbäder handeln, die bei psychosozialen Problemen Heilung versprechen.
Weiterlesen: Kostenübernahme