Um sein Recht auf Kostenübernahme in Anspruch nehmen zu können, sollte man sich zunächst mit den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Institutionen der Sozialversicherung auseinandersetzen. Hier gelten verschiedene Zuständigkeiten für die Kostenübernahme, welche individuell für die persönliche Kranken- und Versichertensituation gelten.
Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, sowie die für Rentner, Hausfrauen oder Kinder, welche sich durch eine gesetzliche Krankenkasse versichert haben.
Vorraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist, dass andere Träger nicht vorrangig für den Versicherten zuständig sind.
Unfallversicherung & Berufsgenossenschaft
Die Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft sind für die Zuzahlung zuständig, wenn die Kurmaßnahme nach einem Arbeitsunfall angeordnet bzw. empfohlen wird. Dieses betrifft ebenso Unfälle die sich während eines Kindergarten- bzw. Schulbesuchs ereignen, sowie Wegeunfälle.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist der zuständige Ansprechpartner für rentenversicherte Arbeitnehmer, bzw. Personen, die eine Rentenversicherung für eine bestimmte Dauer in Anspruch genommen haben.
Die Beihilfestelle übernimmt die Kosten der Kurmaßnahme, insofern der Patient unter Ausschluss von anderen Ansprüchen ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist. Das Versorgungsamt ist verantwortlich für die Kostenübernahme von Wehrdienst- und Kriegsgeschädigten, sowie für Opfer von Gewalt.
Ungeklärte Zuständigkeit – Wer zahlt?
Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt, so ist jede der aufgeführten Institutionen zur Bearbeitung und Kostenübernahme der beantragten Kurmaßnahme verpflichtet.
Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches, SGB IX, sind diese Stellen im Falle einer nicht eindeutig geklärten Zuständigkeit dazu verpflichtet die Patienten zu beraten, die Anträge anzunehmen und diese formgerecht zu bearbeiten. Sie sind verpflichtet, durch verwaltungsinterne Prozesse die Zuständigkeit zu klären. Auch sind jegliche eingereichten Anträge sowie Widersprüche rechtswirksam und müssen dementsprechend weiterbearbeitet werden.
In Anpruch nehmen einer ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitationskur
Eine ambulante Kur, früher auch „offene Badekur“ genannt, gibt dem Patienten die Möglichkeit zusammen mit dem behandelnden Arzt die Kureinrichtung frei zu wählen. In Absprache mit dem Arzt kann der Patient den Kurort sowie die Unterkunft mitbestimmen, welches ihm die Möglichkeit der Selbstbestimmung gibt. Eine ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskur kann der Patient alle drei Jahre durch den Arzt beantragen lassen, vorrausgesetzt es handelt sich hierbei um „Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten“ (Sozialgesetzbuch V, § 23 Abs. 2).
In Anspruch nehmen einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskur sowie einer stationären Anschlussrehabilitation (AHB)
Bescheinigt der Arzt, dass eine ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für eine Gesundung nicht ausreicht, so kann der Patient eine stationäre Behandlung bei dem zuständigen Sozialleistungsträger beantragen. Hierfür kann er nach §§ 23 Abs. 4; 40 Abs. 2 SGB V einen Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung beantragen, insofern ein Versorgungsvertrag besteht (§ 111 SGB V). Wird der Antrag auf Kostenübernahme genehmigt, so übernimmt der zuständige Kostenträger grundsätzlich die Kosten eines dreiwöchigen Kuraufenthaltes. Ausnahmen gibt es dort, wo spezielle und krankheitsspezifische Behandlungszeiten festgelegt sind bzw. eine Verlängerung der Kurmaßnahme gesundheitlich unumgänglich ist. Wird eine Wiederholungskur beantragt, so hat der Patient nach einer vierjährigen Pause seit Inanspruchnahme der letzten Kur einen Anspruch auf Kostenübernahme. Ist eine wiederholte stationäre Kur jedoch aus medizinischen Gründen umgehend erforderlich, so können dementsprechende Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Wird direkt nach einem Krankenhausaufenthalt eine stationäre Anschlussrehabilitation (AHB) empfohlen, so stellt der Patient noch im Krankenhaus den dementsprechenden Antrag. Hier zahlen erwachsene Versicherte für den anschließenden Kur-Aufenthalt eine Pauschale von 10€ pro Tag. Ausnahmeregelungen gelten, wenn die Zuzahlungsgrenze bereits erreicht wurde.
Mutter-Vater-Kind-Kuren
Speziell auf die Bedürfnisse von Mütter, Väter und ihren Kindern ausgerichtete Kurmaßnahmen sind durch §§ 24 und 41 des Sozialgesetzbuches V geregelt. So haben sie bei Bedarf einen Rechtsanspruch auf eine Kur, welche die speziellen Bedürfnisse von Eltern und Kind beachtet. Diese Kuren werden von den Krankenkassen getragen und sind bei ärztlicher Empfehlung eine gesetzliche Pflichtleistung. Auskünfte und Unterstützung bei der Wahl einer geeigneten Mutter-Vater-Kind-Kur sowie Beratung für gesetzliche Ansprüche und Hilfe bei der Antragstellung finden Patienten bei ihrer Krankenkasse sowie bei gemeinnützigen und kirchlichen Trägern sowie bei dem Müttergenesungswerk. Über spezielle Kuren für Kinder informieren die regionalen Beratungsstellen der Rentenversicherung.
Weitere Informationen zur Mutter-Kind-Kur.
Belastungsgrenzen bei Zuzahlungspauschalen
Seit dem 14.11.2003 gilt das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), welches die Eigenbeiteiligung der Versicherten regelt. So wurden die Sätze für die Eigenbeteiligung beachtlich angehoben, weshalb die finanzielle Belastung der Versicherten erheblich zunahm. Um jedem Versicherten jedoch die Möglichkeit auf eine Kur zu geben, wurden individuelle Belastungsgrenzen eingeführt. Durch das Erreichen der Belastungsgrenze werden die Versicherten sowie alle im Familienhaushalt lebenden Personen von weiteren Zuzahlungen und Kostenübernahmen befreit. Festgelegt wurde eine grundsätzliche Belastungsgrenze in Höhe von 2% des Brutto-Familieneinkommens. Liegen erhebliche chronische Erkrankungen vor, so liegt die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei 1% des Brutto-Familieneinkommens.
Bei Hilfe zur Berechnung der verschiedenen Zuzahlungsmodalitäten stehen die Krankenkassen dem Patienten zur Verfügung, welche die Höhe einer eventuellen Selbstbeteilung individuell errechnen.
Der Kurarzt und seine Aufgaben
Wurde eine Kur durch das Amt bewilligt und sind alle Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung durch die Sozialleistungsträger ausgenutzt worden, so steht einer erfolgreichen Kur nichts mehr im Wege. Die für eine gründliche Anamnese erforderlichen Patientenakten des Heimatarztes werden dem behandelnden Kurarzt übersendet, welcher nun den Patienten durch eine Eingangsuntersuchung persönlich beurteilt und ihm so die nötigen Kurbehandlungen verordnen kann. Gemeinsam mit Therapeuten und dem Patienten erstellt der Kurarzt einen individuellen Behandlungsplan, welcher die für den Patienten nötigen Kur-Anwendungen beinhaltet. Durch stetigen Kontakt mit den Therapeuten überprüft der Kurarzt den Therapieverlauf und kann den Kurerfolg dadurch gezielt überwachen. Bei eventuellen Unwirksamkeiten oder Unverträglichkeiten einer Therapie kann der Kurarzt alternative Therapieformen vorschlagen, welche den Therapieerfolg dahingehend positiv beeinflussen. Somit richtet der Kurarzt den Therapieplan individuell an den Krankheits- und Genesungsverlauf aus. Der Kurarzt erfasst den kompletten Therapieverlauf sowie das Therapieergebnis und hält dieses in einem Kurbericht für den weiterbehandelnden Arzt schriftlich fest. In diesem Kurbericht schlägt er ebenso weitere Behandlungsmethoden und unterstützende nichtärztliche Therapien wie bspw. Selbsthilfegruppen vor, welche den erreichten Kurerfolg langfristig unterstützen können.